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Betriebsrat

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

Ist der Betriebsrat auch für Fremdpersonal zuständig? Die klare Antwort des BAG in seiner Entscheidung vom 12. März 2019: Ja, und zwar bei Arbeitsunfällen. Ereignet sich auf dem Betriebsgelände ein Unfall, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hierüber auch dann informieren, wenn die verunfallte Person nicht beim Arbeitgeber angestellt oder als Leiharbeitnehmer beschäftigt ist. Mit seiner Entscheidung hat das BAG die ohnehin bereits sehr umfassende Informationspflicht bei Arbeitsunfällen nochmals erweitert.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Nach § 8 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit einen Unfall erleidet, die in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Entscheidend kommt es darauf an, dass der Unfall sich im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet und nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist. Stürzt der Arbeitnehmer in seiner Mittagspause in der Kantine, liegt beispielsweise kein Arbeitsunfall vor. Dagegen gehört das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und vom Ort der Tätigkeit zur versicherten Tätigkeit.

Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen

Nach § 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen und Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei Unfällen oder „Beinaheunfällen“, für die keine Anzeigepflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger besteht.

Bei einem Arbeitsunfall ist der Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger den Unfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Unfalls anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsunfalls länger als drei Tage arbeitsunfähig oder zu Tode gekommen ist. Die Unfallanzeige muss nach § 193 Abs. 5 SGB VII vom Betriebsrat mit unterschrieben werden. Nach § 89 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Durchschrift der Anzeige aushändigen. Über die Anzeigeerstattung muss der Arbeitgeber außerdem die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt informieren.

Entscheidung des BAG vom 12. März 2019

In seiner Entscheidung vom 12. März 2019 – 1 ABR 48/17 hat das BAG klargestellt, dass der Informationsanspruch des Betriebsrats auch Unfälle von Personen umfasst, die nicht beim Arbeitgeber selbst angestellt oder bei diesem als Leiharbeitnehmer eingesetzt sind, sondern als Fremdpersonal für den Arbeitgeber auf dessen Betriebsgelände tätig werden.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwei Arbeitsunfälle des Fremdpersonals weder beim zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt noch den Betriebsrat hierüber informiert. Nachdem der Betriebsrat den Arbeitgeber erfolglos zur Vorlage von Kopien beider Unfallanzeigen aufgefordert hatte, verlangte er gerichtlich, neben der Vorlage entsprechender Kopien, auch künftig vom Arbeitgeber über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals unterrichtet zu werden und die entsprechenden Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorgelegt zu bekommen. Über die sachbezogenen Unfalldaten (Unfallhergang, Ort, Zeit etc.) hinaus forderte der Betriebsrat auch die Übermittlung personenbezogener Daten der Unfallbeteiligten.

Nach Ansicht des BAG hat der Betriebsrat einen Anspruch, auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch folge aus § 89 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden muss. Davon erfasst seien auch Arbeitsunfälle, welche Arbeitnehmer erleiden, die als Fremdpersonal für den Arbeitgeber tätig sind. Die Begründung der zunächst überraschenden Entscheidung des BAG: Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals kann der Betriebsrat arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse gewinnen, welche auch für den Schutz betriebsangehöriger Arbeitnehmer entscheidend sein können.

Einschränkend stellte das BAG allerdings fest, dass der Informationsanspruch sich lediglich auf die sachbezogenen Unfalldaten erstreckt. Personenbezogene Daten der Unfallbeteiligten seien für eine effektive Aufgabenerfüllung des Betriebsrats zum Schutz der Arbeitnehmer nicht erforderlich und daher nicht vom Informationsanspruch umfasst.

Auswirkungen für die Praxis

Bereits vor der Entscheidung des BAG stand dem Betriebsrat ein weitreichender Informationsanspruch bei Arbeitsunfällen zu. Hiervon umfasst waren schon bisher „Beinaheunfälle“ oder solche Unfälle, die aufgrund der geringen Schwere nicht als Arbeitsunfälle meldepflichtig sind. Jetzt hat das BAG klargestellt: Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht auch unabhängig davon, in welchem Verhältnis die verunfallte Person zum Arbeitgeber steht. Der Betriebsrat ist vollumfänglich über alle Vorkommnisse zu informieren, aus denen sich Rückschlüsse auf Gefahrenpotenziale und Präventivmaßnahmen zur Vermeidung weiterer Unfälle ergeben könnten, auch wenn die verunfallte Person gar nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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