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Der Kampf gegen die Bedeutungslosigkeit – welche Rechte haben Gewerkschaften in Betrieben?

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Aktuellen Umfragen zufolge sind weniger als 20 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland noch gewerkschaftlich organisiert. Diese Zahlen alarmieren selbstverständlich auch die Gewerkschaften selbst. Im Kampf gegen die eigene Bedeutungslosigkeit sind sie bestrebt, ihre Mitgliederbasis wieder zu stärken. Was läge da näher, als sich bei den Belegschaften in den Betrieben auf unterschiedlichste Art und Weise in Erinnerung zu rufen? Weil dies wiederrum bei vielen Arbeitgebern nicht auf Gegenliebe stößt, soll dieser Beitrag eine erste Orientierung bieten, welche Rechte Gewerkschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen.

Grob unterteilen lassen sich die Rechte der Gewerkschaften in Initiativrechte, Teilnahme- und Beratungsrechte, Kontrollrechte, Werbe- und Informationsrechte sowie Zugangsrechte. Geregelt sind diese Rechte überwiegend im Betriebsverfassungsgesetz, sie ergeben sich mitunter aber auch aus anderen Gesetzen und teils unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Initiativrechte

Die Initiativrechte umfassen im Wesentlichen die Rechte der Gewerkschaften im Zusammenhang mit der Bildung nicht vorhandener betriebsverfassungsrechtlicher Organe. So können Gewerkschaften das Recht haben, Betriebsratswahlen einzuleiten, § 17 Abs. 2, 3 BetrVG. Aber auch wenn ein Betriebsrat bereits gebildet ist, können Gewerkschaften mitunter Einfluss im Betrieb (und auf die Betriebsräte) ausüben. So muss der Betriebsrat auf Initiative einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen, wenn eine solche im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr nicht stattgefunden hat, § 43 Abs. 4 BetrVG.

Teilnahme- und Beratungsrechte

Gewerkschaftsvertreter dürfen unter verschiedenen Voraussetzungen an den Sitzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Organe (z.B. Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) oder an Betriebsversammlungen (beratend) teilnehmen. Dem Betriebsrat ist es beispielsweise gemäß § 31 BetrVG möglich, einen Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft im Einzelfall, aber auch generell, zu seinen Betriebsratssitzungen einzuladen. Wichtig zu wissen ist aus Arbeitgebersicht, dass sich das Teilnahmerecht nach überwiegend vertretener Auffassung auf förmliche Betriebsratssitzungen beschränkt. Es gibt kein Recht von Gewerkschaftsvertretern, an sämtlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat teilzunehmen. An Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Beauftragte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft allerdings teilnehmen, ohne dass es dazu eines vorherigen Beschlusses des Betriebsrates bedarf, § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Kontrollrechte

Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, die Einhaltung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu überwachen. Sie dürfen die Sanktionierung grober Pflichtverletzungen beim Arbeitsgericht beantragen, die zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Betriebsrat oder zur Auflösung des Betriebsrats in Gänze führen können, § 23 Abs. 1 BetrVG. Arbeitgeber können bei Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten zudem im Wege eines sog. Zwangsverfahrens zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verpflichtet werden, § 23 Abs. 3 BetrVG. Ferner steht im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein Antragsrecht auf Verfolgung von Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane zu, § 119 Abs. 2 BetrVG.

Werbe- und Informationsrechte

Gewerkschaften haben das Recht, im Betrieb Mitglieder zu werben und Informationsmaterial zu verteilen. Dieses Recht wird von der Rechtsprechung aus der grundrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitet. Die genauen Grenzen sind allerdings im Einzelnen umstritten. Einen Freifahrtschein für Werbung in Betrieben hat die Rechtsprechung den Gewerkschaften bisher nicht ausgestellt.

  • Wildes Plakatieren oder die Anbringung von Werbung auf Arbeitgebereigentum dürfte unzulässig sein, die Nutzung im Betrieb vorhandener „Schwarzer Bretter“ hingegen in angemessenem Umfang noch zulässig.
  • Höchstrichterlich entschieden ist, dass Gewerkschaften E‑Mails zu Werbezwecken an betriebliche E-Mail Adressen der Beschäftigten versenden dürfen.
  • Unzulässig ist die Verteilung gewerkschaftlichen Werbe- und Informationsmaterials durch Arbeitnehmer des Betriebs während deren Arbeitszeit.
  • Inhaltlich haben sich Werbung und Informationen auf den gewerkschaftlichen Auftrag, die Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu beziehen. Die Grenzen sind im Einzelnen fließend. Parteipolitische Stellungnahmen überschreiten allerdings in der Regel die Grenzen des Zulässigen.

Zugangsrechte

Zur Realisierung der vorgenannten Rechte ist (betriebsfremden) Gewerkschaftsvertretern mitunter der Zutritt zum Betriebsgelände zu gewähren. Aus diesem Bereich entstammt eine Vielzahl der Konflikte zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Rechtlich ist zu differenzieren:

a) Zugangsrechte auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage

Im Falle der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte (v.a. Initiativrechte, Teilnahme- und Beratungsrechte, Kontrollrechte) enthält § 2 Abs. 2 BetrVG eine Rechtsgrundlage für den Zugang von Gewerkschaften zum Betrieb. Dieses Recht ist gesetzlich streng gekoppelt an die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften. Die Rechtsprechung ist hier dennoch relativ großzügig. Sobald eine Angelegenheit in einem inneren Zusammenhang mit einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe steht, wird ein gewerkschaftliches Zugangsrecht angenommen. Ausreichend soll schon sein, dass der Betriebsrat eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft um Unterstützung bittet. Arbeitgeber können den Zutritt einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zum Betriebsgelände in diesen Fällen nur dann verweigern, wenn unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Um dies prüfen zu können, sind Gewerkschaften grundsätzlich verpflichtet, ihre Besuche unter Angabe des Besuchszwecks so rechtzeitig anzukündigen, dass Arbeitgeber die Zugangsberechtigung vorab prüfen können.

b) Zugangsrechte auf koalitionsrechtlicher Grundlage

Hoch umstritten sind die Zugangsrechte zum Betrieb für Gewerkschaftsvertreter zur Realisierung von Werbe- und Informationsrechten. Die Rechtsprechung gesteht Gewerkschaften zwar regelmäßig ein aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitetes Zugangsrecht zum Betrieb zu. Diesem sind aber enge Grenzen gesetzt, um die entgegenstehenden Haus- und Eigentumsrechte der Arbeitgeber zu wahren. In jedem Fall dürfen Arbeitgeber vorab prüfen, ob mit dem Besuch ggf. der störungsfreie Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden beeinträchtigt wird. Hierzu haben Gewerkschaften ihren Besuch in der Regel wenigstens eine Woche im Voraus anzukündigen. Im Hinblick auf die etwaige Häufigkeit gewerkschaftlicher Besuche im Betrieb zur Mitgliederwerbung hält das Bundesarbeitsgericht in der Regel einen Besuch je Kalenderhalbjahr zu Pausenzeiten für angemessen.

Wichtig: Bei Meinungsverschiedenheiten über das Zugangsrecht haben Gewerkschaften kein Recht, ein Betriebsgelände gegen den Willen des Arbeitsgebers zu betreten. Vielmehr ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten.

Fazit

Gewerkschaften nehmen im deutschen Arbeitsrecht eine starke Rechtsstellung ein. Arbeitgeber haben – je nach Branche – im Zuge des Kampfes vieler Gewerkschaften gegen ihre Bedeutungslosigkeit damit zu rechnen, häufiger Besuch von Gewerkschaftsvertretern in ihren Betrieben zu bekommen. Wie aus Arbeitgebersicht damit optimalerweise umgegangen werden sollte, hängt sicherlich vom Organisationsgrad der Belegschaft und davon ab, wie gut Arbeitgeber und Gewerkschaft in der Vergangenheit kooperiert haben. Eine verallgemeinerungsfähige Best Practise gibt es aber nicht.

Thorsten Lammers

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Senior Associate
Thorsten Lammers berät vor allem zu Kündigungsschutzverfahren, in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Er ist Mitglied der Fokusgruppen "Betriebliche Altersversorgung" und "Aufsichtsratsberatung".
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