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Wirtschaftsausschuss: Zuständigkeiten bei Streit über Art und Weise der Auskunftserteilung

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Nach dem gesetzlichen Leitbild soll der Wirtschaftsausschuss als ein Hilfsorgan des Betriebsrats über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informieren und dem Unternehmer gleichfalls beratend zur Seite stehen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss als Beratungs- und Informationsorgan benötigt, wenn ein Unternehmen mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Auch wenn dem Wirtschaftsausschuss keine Beteiligungsrechte wie dem Betriebsrat selbst zukommen, so ist er ein wichtiges Bindeglied zwischen Betriebsrat und Unternehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Wie in vielen anderen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts lauert jedoch auch in diesem Bereich Streitpotential. So hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Tut er dies nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend, kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflicht des Unternehmers. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Einigungsstelle zuständig. Gilt das jedoch auch für Fälle, in denen der Betriebsrat und der Unternehmer über die Art und Weise der Erteilung der Auskünfte streiten (z.B. in Papierform oder als elektronische Datei)? Oder kann in solchen Fällen ohne Umwege der gerichtliche Weg bestritten werden?

Zu dieser Frage musste sich in diesem Jahr das Bundesarbeitsgericht befassen (BAG, Beschl. v. 12.2.2019 – 1 ABR 37/17) und hat in seinem Beschluss einige Punkte klargestellt:

Worum ging es in dem Fall?

In dem Verfahren ging es um einen Konflikt über die Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses eines Unternehmens für Kurier- und Expressdienste. Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Vorliegend hatte der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses lediglich einen Teil der hiernach relevanten Berichte und Geschäftszahlen (in ausgedruckter Form) bereitgestellt. Andere Dokumente hat er in der Wirtschaftsausschusssitzung in Form von passwortgeschützten Excel-Tabellen auf Laptops zur Verfügung gestellt, welche nach dem Ende der Sitzung wieder zurückgegeben werden mussten.

Aus Sicht des Gesamtbetriebsrats genügt dies nicht den Anforderungen der Unterrichtung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und beantragte deswegen vor dem Arbeitsgericht u.a. festzustellen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die streitgegenständlichen Berichte und Geschäftszahlen drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln.

Einigungsstelle auch bei Streit über Modalitäten der Auskunftserteilung?

Das BAG hat die Anträge für unzulässig erachtet. Der Gesamtbetriebsrat hätte, anstatt direkt den gerichtlichen Weg zu bestreiten, einen die Einigung über die Auskunftsverpflichtung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle herbeiführen müssen.

Gemäß § 109 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, sofern eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses „nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend“ erteilt und eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat hierüber nicht zustande kommt. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall die Anwendung des § 109 BetrVG und damit die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle in zweierlei Hinsicht für gegeben: Aus dem Wortlaut ergebe sich bereits, dass der Streit über den Zeitpunkt der Herausgabe der Daten („nicht rechtzeitig“) vor den Einigungsstelle geführt werden muss. Das BAG macht darüber hinaus deutlich, dass auch die Frage der Modalitäten der Auskunftserteilung von der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle erfasst ist. Dies ergebe sich nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm. Die Formulierung „nur ungenügend“ würde jedoch neben einer inhaltlich auch eine in formaler hinsichtlich unzulängliche Unterrichtung erfassen. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsausschuss, die „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen (BT-Drucks. I/3585, S. 15). Die Art und Weise, wie dem Wirtschaftsausschuss Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (in Papierform oder elektronisch), kann in diesem Zusammenhang durchaus verschiedene unternehmensinterne Belange betreffen, nicht zuletzt in Bezug auf die Frage des Kopierschutzes von Dokumenten mit sensiblen Unternehmensinformationen. Insofern sei es notwendig, für derartige Streitigkeiten ebenfalls zunächst eine unternehmensinterne Lösung zu finden.

Hinweise für die Praxis

Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle ist somit nicht nur in den eindeutig geregelten Fällen des § 109 BetrVG zu beachten. Auch bei der Frage, auf welche Art und Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, ist zunächst die Anrufung der Einigungsstelle der richtige Weg.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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