Nachdem insbesondere europarechtliche Vorgaben den Fremdgeschäftsführer einer GmbH in vielen Bereichen des Arbeitsrechts an den Status eines Arbeitnehmers herangerückt haben (vergleiche hierzu unseren BLOG-Beitrag vom 1.4.2019), war es eine Frage der Zeit, bis sich das BAG (erneut) mit der Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für diesen Personenkreis würde befassen müssen. Zu Beginn des Jahres haben die Erfurter Richter ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig vor die ordentlichen Gerichte gehören. Zur Abgrenzung des Fremdgeschäftsführers von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen hat das BAG dabei den Begriff der „arbeitgeberähnlichen Person“ erfunden.
Worum ging es?
Das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.5.2018) hatte wie zuvor das Arbeitsgericht für eine GmbH-Fremdgeschäftsführerin den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet angesehen. Die Klägerin war als Geschäftsführerin auf Grundlage eines Dienstvertrages bei der Beklagten gegen u.a. eine jährliche Fixvergütung in Höhe von 175.000,00 € brutto beschäftigt. Gegen die im Juli 2017 durch die Beklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung beabsichtigte sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es handele sich um eine der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuordnende Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da sie als Arbeitnehmerin, jedenfalls aber als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in erheblichem Umfang weisungsgebunden sei und ihre Einkünfte bei der Beklagten ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellten. Das BAG hat der Rechtsbeschwerde der beklagten GmbH mit Beschluss vom 21.1.2019 stattgegeben und den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.
BAG: Für Eröffnung des Rechtswegs ist nationaler Arbeitnehmerbegriff maßgebend
Entgegen der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen hat das BAG die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten abgelehnt. Die Klägerin sei weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person. Zu diesem Ergebnis kommen die Erfurter Richter ausgehend von der Feststellung, dass die Frage des Rechtswegs nicht in den Anwendungsbereich des Europarechts falle und damit der nationale Arbeitnehmerbegriff Anwendung finde.
Weisungsrecht der Gesellschaft begründet kein Arbeitsverhältnis
Unter dieser Prämisse sei die Klägerin keine Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Das BAG betont insoweit, dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel auf Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig werden, der nicht allein aufgrund des gesetzlichen Weisungsrechts der Gesellschaft im Innenverhältnis nach § 37 Abs. 1 GmbHG den Charakter eines Arbeitsvertrages erhalte. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich die Weisungsbefugnis über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch auf die konkreten Modalitäten der Arbeitsleistung erstrecke, könne dies ausnahmsweise den Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers begründen. Die bloße Wiedergabe bzw. Ausformung der gesetzlichen Weisungsbefugnis im Dienstvertrag reiche hierfür aber nicht. Ebenfalls irrelevant sei, dass die nicht am Gesellschaftskapital beteiligten Fremdgeschäftsführer sozialversicherungsrechtlich ggf. als abhängig beschäftigt einzustufen seien.
Aber: Fremdgeschäftsführer arbeitnehmerähnliche Person?
Besonders interessant sind die Aussagen des Gerichts zu der Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren sei. Hierauf stützte sich im Wesentlichen das LAG in der Vorinstanz. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit kraft gesetzlicher Fiktion gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer gelten. Weil im entschiedenen Fall die Geschäftsführerin der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellte und auf die Einkünfte aus der Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen war, hat das BAG wie schon das LAG zunächst eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Geschäftsführerin angenommen.
BAG: Fremdgeschäftsführer ist arbeitgeber– nicht arbeitnehmerähnliche Person
Deutlich widersprochen haben die Bundesrichter allerdings der Annahme, ein Fremdgeschäftsführer sei einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Soziale Schutzbedürftigkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall das Maß der Abhängigkeit von der Gesellschaft einen solchen Grad erreiche, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkomme und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien. Völlig überzeugend legt das BAG dar, dass insbesondere nach der sozialen Typik der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar sei. So verkörpere dieser – als deren gesetzlicher Vertreter – den Arbeitgeber und nehme Arbeitgeberfunktionen wahr. Als sozialer Gegenspieler der Arbeitnehmerschaft sei der Fremdgeschäftsführer daher als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren.
Konsequenzen für die Praxis
In der Sache ist die Entscheidung des BAG wenig überraschend. Sie dürfte aber auch dem Empfinden der breiten Masse der Bevölkerung entsprechen. Kaum einem Arbeitnehmer dürfte vermittelbar sein, dass Personen, die aus ihrer Sicht den Arbeitgeber regelrecht verkörpern, von der Gerichtsbarkeit als mit ihnen statusgleich oder- ähnlich behandelt werden.
Besonders erfreulich ist daher, dass das BAG die Nähe des Fremdgeschäftsführers zum Arbeitgeber durch die Wortneuschöpfung der „arbeitgeberähnlichen Person“ auch begrifflich klar hervorhebt.
In praktischer Konsequenz werden (Fremd-)Geschäftsführer damit auch in Zukunft nur in Ausnahmefällen den Weg zu den Arbeitsgerichten beschreiten können. Im Vergleich zu Arbeitnehmern haben sie damit weiterhin die Nachteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Gerichtskostenvorschuss; tendenziell längere Verfahrensdauer) in Kauf zu nehmen. Materiell-rechtliche Nachteile stehen indes nicht zu befürchten. So betont auch das BAG, dass die ordentlichen Gerichte das materielle Recht unter Beachtung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs anzuwenden haben.