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Compliance Kündigung, allgemein

Populäre Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht – Teil 4

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Rechtsirrtümer

Für das Arbeitsrecht fehlt in Deutschland ein Arbeitsgesetzbuch, in dem alle arbeitsrechtlichen Gesetze gebündelt sind. Stattdessen sind die für das Arbeitsverhältnis relevanten Regelungen in einer Vielzahl von Gesetzen vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz über das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch bis hin zum Tarifvertragsgesetz verstreut. Außerdem hat die Arbeitsgerichtsbarkeit angesichts der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und der fehlenden Kodifikation wichtiger Teile des Arbeitsrechts zum Teil eigene Rechtsregeln und Rechtsinstitute entwickelt. Aus diesen Gründen bestehen im deutschen Arbeitsrecht eine Vielzahl von Rechtsirrtümern, die per „Mund-zu-Mund-Propaganda“ weitergegeben, statt kritisch geprüft werden. Diese Blog-Serie soll populäre Rechtsirrtümer unter die Lupe nehmen und aufdecken.

Arbeitsrechtliche Vorschriften sind für den Laien schwer auffindbar und zu durchschauen. Dies führt in nahezu allen Bereichen zu populären Rechtsirrtümern. Diese betreffen auch diverse Problemstellungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Kündigung. So hält sich hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem eine Kündigung ausgesprochen wird, hartnäckig das Gerücht, dass Kündigungen an Weihnachten, während Krankheit oder an Geburtstagen unzulässig seien. Auch werden immer wieder Kündigungen per E-Mail oder sogar per WhatsApp ausgesprochen. Diese Rechtsirrtümer möchten wir im vierten Teil der Serie zu den populären Rechtsirrtümern vorstellen und aufklären.

Platz 8: Keine Kündigung an Weihnachten oder während Krankheit

Falsch! Eine Arbeitgeberkündigung ist nichtig, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Treuwidrig kann zwar auch eine Kündigung zur Unzeit sein, wenn sie den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet. Über den belastenden Zeitpunkt der Kündigung hinaus müssen aber zusätzliche Umstände vorliegen, bspw. dass der Arbeitgeber absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. Daher ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG nicht allein deshalb unwirksam, weil sie an Heiligabend zugeht (Urteil vom 14. November 1984 – 7 AZR 174/83). Ebenso ist eine Kündigung nach einer Entscheidung des LAG Köln nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie einem erkrankten Arbeitnehmer zugeht (Urteil vom 13. Februar 2006 – 14 (3) Sa 1363/05). Auch ein Geburtstag steht dem Ausspruch einer Kündigung nicht entgegen. Das LAG Bremen hat eine Kündigung allerdings in einem Fall für treuwidrig und damit unwirksam erachtet, in dem einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall noch am selben Tag im Krankenhaus unmittelbar vor einer Operation die Kündigung ausgehändigt wurde (Urteil vom 29. Oktober 1985 – 4 Sa 151/85).

Platz 7: Kündigen kann der Arbeitgeber auch per E-Mail oder WhatsApp

Falsch! Kündigungen, die ein Arbeitsverhältnis wirksam beenden sollen, bedürfen der Schriftform, § 623 BGB. Die Schriftform wird durch die von einem Kündigungsberechtigten eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Hinsichtlich der Unterschrift muss der Namenszug zwar nicht lesbar sein, es genügt ein Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet. Eine Unterzeichnung mit einer Paraphe ist nach der Rechtsprechung aber nicht ausreichend. Dabei schafft das Schriftformerfordernis Rechtssicherheit und schützt vor Übereilung. Mündlich ausgesprochene Kündigungen erfüllen nach der Rechtsprechung des BAG diese Formvorschrift ebenso wenig wie Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp (Urteil vom 17. August 1972 – 2 AZR 415/71). Kündigt der Arbeitgeber dennoch mündlich, per E-Mail, SMS oder WhatsApp, ist die Kündigung unwirksam.

Nicht erforderlich ist eine Begründung der schriftlich ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss allerdings auf Verlangen der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, § 626 Abs. 2 S. 3 BGB. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht, die außerordentliche Kündigung zu begründen, nicht nach, ist deshalb die Kündigung nicht unwirksam (BAG, Urteil vom 17. August 1972 – 2 AZR 415/71). Dem Arbeitnehmer steht allenfalls ein Schadensersatzanspruch zu.

Besonderheiten sind im Ausbildungsverhältnis zu beachten. Erfolgt die Kündigung aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos oder kündigt der Auszubildende, weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, müssen im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben werden, § 22 Abs. 2 BBiG. Das gilt sowohl für den Ausbildenden als auch für den Auszubildenden. Die fehlende oder nicht ausreichende Angabe der Kündigungsgründe führt zur Nichtigkeit der Kündigung. Mehr zu Stolperfallen bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen finden Sie in dem Beitrag von Frau Dr. Elke Platzhoff bei Arbeitsrecht.Weltweit.

Fazit

Als Ergebnis lässt sich damit für den vierten Teil der Serie zu populären Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht festhalten, dass Kündigungen, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belasten, unwirksam sein können. Dies schließt jedoch Kündigungen während Erkrankungen oder an Heiligabend nicht generell aus. Kündigungen sind allerdings unwirksam, wenn sie lediglich per WhatsApp oder E-Mail ausgesprochen werden.

Dr. Julia Christina König

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Julia König berät Arbeitgeber sowohl zu Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes als auch im Umstruk­tu­rie­rungkontext. Besondere Expertise besitzt sie im Bereich von Unter­neh­men in kirchlicher Trä­ger­schaft sowie aus dem Gesund­heits­sek­tor.
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