Der Unternehmer hat den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung (bspw. eine Betriebsschließung) sowie über die damit verbundenen möglichen Auswirkungen für die Belegschaft zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten. Dazu erhält der Unternehmer nach einer ersten Informationsveranstaltung mit dem Betriebsrat häufig von diesem einen umfassenden Fragenkatalog insbesondere in Bezug auf die betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens. Hierbei stellt sich der Unternehmer oftmals die Frage, ob er jede einzelne Frage nunmehr in Kleinarbeit beantworten muss und wie er auf den Fragenkatalog gegenüber dem Betriebsrat reagiert.
Inhalt und Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats
Der Unternehmer muss den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung und die möglichen Auswirkungen für die Belegschaft „umfassend“ unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG). Das bedeutet, die Unterrichtung muss nicht nur den Umfang der Maßnahmen und deren Gründe, sondern auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Belegschaft erkennen lassen. Das Informationsrecht aus § 111 BetrVG soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, die Planung des Arbeitgebers nachzuvollziehen. Ansonsten – so das Bundesarbeitsgericht – ist es dem Betriebsrat nicht möglich, zu der geplanten Betriebsänderung Stellung zu nehmen und mit dem Unternehmen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.
Der Betriebsrat kann jedoch nicht solche Informationen und Unterlagen verlangen, die für den Unternehmer bei der Planung der Betriebsänderung keine Rolle gespielt haben und die in der angefragten Form nicht vorhanden sind. Insofern gilt der Grundsatz, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, für den Betriebsrat neue Unterlagen erstellen bzw. noch nicht vorhandene Auswertungen anfertigen zu lassen.
Beziehen sich die Fragen des Betriebsrats auf Aspekte, die der Planung des Unternehmens ggf. nicht im Detail zugrunde lagen, ist deren Beantwortung für die anstehenden Beratungen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat aber gleichwohl von Bedeutung, so kann sich die Unterrichtungspflicht aus dem allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats ergeben (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Eine Vielzahl der Fragen aus einem Fragenkatalog sind oftmals allgemeiner Natur (bspw. Fragen aus dem Bereich Personal), auf die der Betriebsrat grundsätzlich einen allgemeinen Informationsanspruch hat, um seine Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
Form der Unterrichtung und Beantwortung des Fragenkatalogs
Es ist keine besondere Form der Unterrichtung des Betriebsrats gesetzlich vorgegeben. Insofern kann die Beantwortung der Fragen des Betriebsrats grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Da der Betriebsrat über den allgemeinen Informationsanspruch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen kann (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), empfiehlt es sich jedoch – auch zu Nachweiszwecken – die Unterrichtung bzw. Beantwortung der Fragen schriftlich (bspw. gebündelt in Form einer Präsentation) vorzunehmen.
Hinweise für die Praxis
Das Unternehmen sollte darauf achten, dass dem Betriebsrat sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die Grundlage für die Planung der Betriebsänderung gewesen ist. Das Unternehmen ist jedoch dabei nicht verpflichtet, für den Betriebsrat neue Unterlagen erstellen zu lassen bzw. noch nicht vorhandene Auswertungen anzufertigen. Dies gilt es bei der Beantwortung des Fragenkatalogs zu berücksichtigen. Dazu besteht auch keine Vorlagepflicht von Unterlagen, die in keinerlei Sachzusammenhang zu der geplanten Betriebsänderung stehen. Insofern hat der Betriebsrat keinen allgemeinen Ausforschungsanspruch betreffend die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Im Zweifelsfall macht es sich jedoch nicht bezahlt, Informationen zurückzuhalten und führt oftmals nur zu Verzögerungen der anstehenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Oftmals empfiehlt es sich, anstelle dem Betriebsrat diverse (teilweise hochkomplexe) Unterlagen und Informationen unkommentiert zukommen zu lassen, die Unterrichtung in Form einer für den Betriebsrat anzufertigenden Präsentation durchzuführen, in der die erforderlichen Informationen nachvollziehbar und gut aufbereitet dargestellt werden. Auch dadurch lässt sich mitunter eine Verzögerung der anstehenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan vermeiden.