In unserer Blogserie „Epic Fails bei Restrukturierungen“ haben wir zuletzt über mögliche Fehler beim Interessenausgleich, beim Sozialplan und bei der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens berichtet. Heute geht es um Fehler bei der Wahl des Einigungsstellenvorsitzenden.
Die Situation: Na dann eben schnell in die Einigungsstelle
Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat stocken seit längerem. Der Zeitplan, der von der Geschäftsführung gesetzt wurde, ist eng. In dieser Situation kommt der Vorschlag des Betriebsrats, zur Auflösung der noch offenen Punkte und Erzielung einer möglichen Einigung eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen, scheinbar wie gerufen.
Falscher Ansatz: Irgendein Richter wird ja wohl passen
Häufig werden in solchen Situationen und gerade unter Zeitdruck die Vorschläge des Betriebsrats für die Wahl des Einigungsstellenvorsitzenden (sei es bei einer einvernehmlichen Einsetzung oder bei einer gerichtlichen Einsetzung) teil zu unkritisch übernommen. Die Verwunderung zu Beginn oder im Verlauf der Einigungsstelle ist dann groß, wenn sich der unbesehen akzeptierte Kandidat als Fehlgriff für das Unternehmen darstellt. Dies kann sich beispielsweise äußern in einer nicht interessengerechten Terminierung („nach den Sommerferien kann ich wieder“), Verzögerungen bei der Terminierung („ich muss erst noch zwei andere Einigungsstellen beenden“, einer schlechten bis schlampigen Vorbereitung („ich habe meine Unterlagen im Zug verloren“) und für Unternehmen ungünstige Rechtsansichten (z.B. „das Scheitern zum Interessenausleich muss die Einigungsstelle feststellen“, „Sozialpläne sind nun mal in dieser Region teuer“, „ein so großer Konzern sollte doch wohl genügend Mittel haben“).
Richtiger Ansatz – Der „smarte Background-Check“
Die Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden für Restrukturierungen (aber auch für andere Themen) kann entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung sein. Denn der Einigungsstellenvorsitzende hat einen erheblichen Einfluss auf Verhandlungsergebnisse, wenn es zum Spruch kommt. Insoweit sind „smarte Background-Checks“ im Vorfeld sehr sinnvoll. Bestenfalls setzen diese bereits in einem frühen Stadium der Restrukturierung an, wenn jedenfalls absehbar ist, dass die Angelegenheit in eine Einigungsstelle mündet. Insbesondere müssen Unternehmen darauf achten, Einigungsstellenvorsitzende auf mögliche nachteilige rechtliche Positionen (u.a. durch Auswertung von Veröffentlichungen) und auch die zeitliche Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum „abzuklopfen“. Dies gilt in erster Linie für einvernehmlich eingesetzte Einigungsstellen. Eine akribische Vorbereitung ist aber auch für die gerichtliche Einsetzung von Einigungsstellen notwendig, um auf Vorschläge des Betriebsrats bzw. des Gerichts für Einigungsstellenkandidaten im Gerichtstermin angemessen reagieren zu können.
Weiterführende Hinweise zur Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden und zur Vorbereitung der Einigungsstelle finden Sie hier.
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