Seitdem im Jahr 2014 § 288 BGB um einen neuen Abs. 5 ergänzt wurde, wonach der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, der nicht Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR hat, war umstritten, ob diese Regelung auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Einige Landesarbeitsgerichte hatten sich in der Folge für die Anwendbarkeit der Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis ausgesprochen, andere dagegen. Eine Übersicht zum Stand der seinerzeitigen Rechtsprechung finden Sie u. a. in unseren Blogbeiträgen vom 16.11.2016 sowie vom 01.12.2016. Nun liegt die langersehnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Form einer Pressemitteilung Nr. 46/18 vom 25.09.2018 vor:
Unter den Landesarbeitsgerichten umstritten, vom Bundesarbeitsgericht geklärt
Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht eine Klärung herbeigeführt – zugunsten der Arbeitgeberseite, wenn man so will: Die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zwar sei die Regelung von ihrem grundsätzlichen Anwendungsbereich auch im Arbeitsverhältnis einschlägig und gewähre dem Arbeitnehmer daher einen Anspruch auf eine entsprechende Verzugspauschale. Jedoch verdrängt die „spezielle arbeitsrechtliche“ Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) den § 288 Abs. 5 BGB.
Kostenerstattungsausschluss nach § 12a ArbGG ist vorrangig
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz hat in Urteilsverfahren der I. Instanz selbst die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf Erstattung ihrer Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten, um ihre Forderungen durchzusetzen. Die Vorschrift schließt damit nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche z.B. aus Verzug oder Schadensersatz aus. Im Interesse einer Begrenzung des Kostenrisikos (insbesondere auch im Interesse der Arbeitnehmer) hat also der Gesetzgeber entschieden, dass zumindest in der Ausgangsinstanz beim Arbeitsgericht prozessuale und materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht bestehen sollen. Diese Vorschrift, so nun das BAG am 25.09.2018, schließe es aus, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 288 Abs. 5 BGB für den Fall des Verzugs vom Arbeitnehmer gegenüber dem im Verzug befindlichen Arbeitgeber durchgesetzt werden könne.
Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zu begrüßen.
Sie bringt zum einen Rechtsklarheit und die inzwischen schon ermüdenden Streitigkeiten hierüber, bei denen jede Seite inzwischen ein für ihre Ansicht passendes Urteil zitieren konnte, haben sich schlagartig erledigt. Zum anderen ist die Entscheidung aber auch der Sache nach zu begrüßen, da es wenig ersichtlich war, wenn einerseits der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG galt, andererseits dennoch § 288 Abs. 5 BGB greifen sollte.
Man darf daher erfreut registrieren, dass eine Unklarheit beseitigt ist. Baustellen bietet das Arbeitsrecht ja auch so noch zur genüge…
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen