Möglicherweise ja, wenn auch in „verkappter“ Form. Denn während sich die politische Debatte und der bereits laufende Gesetzgebungsprozess in der öffentlichen Wahrnehmung auf die sog. „Brückenteilzeit“ – also ein Recht auf befristete Teilzeit – beschränken, soll auch der bisherige § 9 TzBfG (Verlängerung der Arbeitszeit) abgeändert werden. Dessen geplante Neufassung könnte in vielen Fällen jedoch ein echtes und damit „verkapptes“ Rückkehrrecht aus der Teilzeit begründen.
Aktuelles Teilzeitrecht
Nach aktuellem Recht ist es Arbeitnehmern im Rahmen des § 8 TzBfG relativ unkompliziert möglich, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern zu lassen. Denn soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber einem Verringerungsverlangen i.d.R. zuzustimmen. Ein echtes bzw. wirksames Rückkehrecht aus der Teilzeit besteht indes nicht (auch als „Teilzeitfalle“ beschrieben). Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer hat nach § 9 TzBfG lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn, soweit er dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt [berücksichtigt], es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
So vage dies klingt. § 9 TzBfG begründet zwar bereits heute nach der Rechtsprechung des BAG einen echten Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit (siehe BAG v. 15.08.2006 – 9 AZR 8/06). In der Praxis scheitern die meisten auf § 9 TzBfG gestützten Verlängerungsgesuche jedoch, da die Arbeitnehmer nicht darlegen und beweisen können, dass „freie Arbeitsplätze“, für die sie gleich geeignet sind, bestehen.
Reformvorhaben: Es kommt nicht nur die Brückenteilzeit …
Nachdem die Reform des Teilzeitrechts in der letzten Legislaturperiode im Frühjahr 2017 auf Eis gelegt wurde (wir berichteten: vgl. den Blog-Beitrag von Dr. Philipp Wiesenecker vom 07.07.2017), war das Rückkehrrecht aus der Teilzeit eines der Kernelemente des letzten Bundestagswahlkampfs und der Koalitionsverhandlungen. Als dessen Ergebnis sieht der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vom 12.03.2018 die Reform des Teilzeitrechts vor mit dem Kernstück des Rechts auf „Befristete Teilzeit“ (siehe Zeilen 2386 bis 2407); kein ausdrückliches Wort jedoch von einem echten Rückkehrecht.
Anders nunmehr der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 17.04.2018. Dieser Entwurf beschränkt sich nur dem Anschein nach auf die befristete Teilzeit – jetzt Brückenteilzeit genannt –, sondern sieht auch eine Reform des § 9 TzBfG vor. Auf den ersten Blick sehen dessen geplanten Änderungen unscheinbar aus. Nach der beabsichtigten Neufassung hat der Arbeitgeber den angezeigten Wunsch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bei der
Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt, für den der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer Bewerber oder dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Der Teufel steckt im Detail: Das „verkappte“ echte Rückkehrecht
Vom Wortlaut hört sich das nicht viel anders an als es derzeit ist, der Teufel steckt jedoch im Detail. Denn nach der beabsichtigten Neufassung muss nicht länger der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass es einen freien Arbeitsplatz gibt. Sondern es soll Sache des Arbeitgebers sein, u.a. das Nichtvorliegen eines solchen Arbeitsplatzes darzulegen und zu beweisen. Mit anderen Worten: Nahezu unbemerkt soll hier die Darlegungs- und Beweislast vollständig umgedreht werden.
Alexander Zumkeller, Präsident des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU), brachte es kürzlich in einem Beitrag bei HAUFE-Online auf den Punkt, in welchem er zutreffend resümiert: „Im Rhein leben keine Drachen. Jede Wette. Nur – beweisen kann ich es nicht …“. Denn wie soll es insbesondere größeren Arbeitgebern gelingen, etwas zu beweisen, was es nicht gibt!? Es fällt nicht schwer zu prognostizieren, dass die beabsichtigte Neufassung des § 9 TzBfG die Arbeitgeber daher massiv in Darlegungs- und Beweisnöte drängen wird, wodurch die Neufassung des § 9 TzBfG zu einem echten Rückkehrrecht avancieren kann.
Tritt der jetzige Gesetzesentwurf tatsächlich in Kraft, wird es zwar auf dem Papier nur ein Recht auf Brückenteilzeit geben, zusätzlich durch die Hintertür möglicherweise auch ein „verkapptes“ echtes Rückehrrecht.
Schlussbemerkung & Appell an Berlin: Lasst es bitte sein …
Bleibt also zu hoffen, dass die Politik hier noch einlenken wird. Die Brückenteilzeit wird Arbeitgebern bereits genug abverlangen, da bedarf es nicht auch noch eines „verkappten“ echten Rückkehrrechts. Daher ein abschließender Appell an Berlin: Lasst es bitte sein …