Die gesetzlichen Vorschriften zum Betriebsübergang finden grundsätzlich auch auf die Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Anwendung. Es gibt jedoch Ausnahmen. Insbesondere stellen sich folgende Fragen: Haftet der Erwerber eines Betriebs im Insolvenzverfahren für Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, Urlaubsansprüche, Guthaben auf Arbeitszeitkonten und Versorgungsanwartschaften? Kann er sich bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen auf die insolvenzrechtlichen Erleichterungen berufen? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen unter Erläuterung der einschlägigen Rechtsprechung
So findet bei einer Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils durch den Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 613a BGB im Grundsatz Anwendung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind die Bestandsschutzregelungen des § 613a BGB im Insolvenzverfahren uneingeschränkt anwendbar, die Haftungsanordnungen der Vorschrift jedoch nicht. Hinsichtlich der Haftungsregelungen des § 613a BGB steht der Betriebserwerber nicht für solche Ansprüche ein, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren. Insoweit gehen die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens vor.
Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber
Wer einen Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter übernimmt, tritt auch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern ein. Der Erwerber tritt daher auch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebserwerber und der Insolvenzverwalter sind zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang verpflichtet. Den Arbeitnehmern steht auch ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu.
Bestandsschutz für die übergehenden Arbeitsverhältnisse
Das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB wegen des Betriebsübergang gilt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; insbesondere rechtfertigt die Insolvenz an sich keine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG und kommt damit nicht als „anderer Grund“ im Sinne des § 613a Abs. 4 S. 2 BGB in Betracht (BAG, Urteil vom 16.9.1982 – 2 AZR 271/80). Erleichterungen hinsichtlich der Kündigungsfristen, der gerichtlichen Überprüfbarkeit sowie der Darlegungs- und Beweislast folgen für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter und gegebenenfalls zu Gunsten des Betriebserwerbers aus der Insolvenzordnung. Dem Insolvenzverwalter wird die Möglichkeit eröffnet, einen Interessensausgleich nach § 125 InsO mit der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu schließen, auch wenn die betriebsändernden Maßnahmen erst beim Erwerber vollzogen werden sollen. Damit wird Rechtssicherheit für den Erwerber im Hinblick auf die Zahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer geschaffen. Nach § 128 Abs. 2 InsO erstreckt sich die Vermutungswirkung auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist. Die Arbeitnehmer müssten im Prozess also den vollen Gegenbeweis führen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2003 – 11 (12) Sa 1057/02).
Insolvenzrechtliche Besonderheiten sind auch beim Wiedereinstellungsanspruch gekündigter Arbeitnehmer zu beachten. Im Insolvenzfall scheidet ein solcher Anspruch bei einem Betriebsübergang nach Ablauf der Kündigungsfrist generell aus (BAG 13.5.2004 – 8 AZR 198/03).
Eingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers
Für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche haftet der Betriebserwerber nicht (BAG, Urteil vom 20.9.2006 – 6 AZR 215/06). Entscheidender Zeitpunkt für die Haftungsbegrenzung ist die Insolvenzeröffnung. Auf die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder den Betriebsübergang kommt es nicht an. Dieses im Wege der teleologischen Reduktion gefundene Ergebnis der Haftungsbegrenzung rechtfertigt sich aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren. Aufgrund ihrer wegen des Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergehenden Arbeitsverhältnisse erhielten die Arbeitnehmer mit dem Erwerber einen neuen Schuldner für bereits entstandene Ansprüche. Der Betriebserwerber würde jedoch im Falle einer fehlenden Haftungsbegrenzung den Kaufpreis für den Betrieb und damit die Masse entsprechend mindern. Damit würden die Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Gläubigern begünstigt, da die anderen Gläubiger diesen Vorteil mittelbar über die Abzüge beim Kaufpreis zu finanzieren hätten. Aus diesem Grund wird die Haftung des Erwerbers für arbeitsrechtliche Altlasten nach § 613a BGB teilweise durch die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens verdrängt.
Die im Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Betriebsübergang entstandenen Ansprüche sind vom Betriebserwerber nach den Regeln des § 613a BGB zu tragen, die Haftung der Masse besteht daneben. Für Ansprüche, die erst nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Erwerber voll. Dies gilt auch für tarifliche Sonderzahlungen, deren Bezugszeitraum die Zeit vor der Insolvenzeröffnung umfasst.
Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Insolvenzeröffnung Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, gilt im Fall des späteren Betriebsübergangs § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Betriebserwerber haftet also für den Teil der Betriebsrentenansprüche, der nach der Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens erdient wurde (BAG 19.5.2005 – 3 AZR 649/03). Die Insolvenzmasse haftet nur für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betriebsübergang fällig werden (BAG 19.5.2005 – 3 AZR 649/03).
Der Erwerber haftet nicht für Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer aus einem vor und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplan.
Offene Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer gehen auch in der Insolvenz auf den Erwerber über, ohne dass eine Haftungsbeschränkung eingreift (BAG, Urteil vom 18.11.2003 – 9 AZR 95/03). Denn soweit Urlaub noch nicht gewährt wurde, kann er keinem genauen Zeitpunkt vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden. Auch für Guthaben aus Arbeitszeitkonten haftet der Erwerber.
Fazit
Als Fazit lässt sich damit festhalten, dass auch bei einer Betriebsübernahme aus der Insolvenz § 613a BGB den Übergang der Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber anordnet. Es gelten jedoch zahlreiche Kündigungserleichterungen für den Insolvenzverwalter, die gegebenenfalls auch dem Erwerber zugutekommen können. Insofern ist das Erwerberkonzept rechtzeitig und sorgfältig auszuarbeiten. Besonderes Augenmerk ist auf den zeitlichen Ablauf zu richten. Auch die Haftungsregelungen des § 613a BGB finden nur eingeschränkt Anwendung. Der Erwerber haftet nicht für Abfindungsansprüche aus einem vor oder auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplan. Auch die Haftung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung ist stark eingeschränkt. Für offene Urlaubsansprüche und Guthaben aus Arbeitszeitkonten bleibt es hingegen bei der Haftung des Betriebserwerbers.