Ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft nicht greifbar, um einen befristeten Arbeitsvertrag kurz vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer zu unterzeichnen, sollte die Person, die den befristeten Arbeitsvertrag anstelle des Geschäftsführers unterschreibt, sorgfältig ausgewählt werden. Eine fehlerhafte Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags kann nämlich ggf. zum – unerwünschten – Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags führen. So hatte das Bundesarbeitsgericht im April 2017 zu entscheiden, ob die Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages mit „im Auftrag“, also mit „i.A.“, noch die Schriftform einer wirksamen Befristungsabrede wahrt (Urteil vom 12. April 2017 – 7 AZR 446/15).
Gesetzliche Ausgangslage
Befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen zur ihrer Wirksamkeit einer vorherigen, also vor der Arbeitsaufnahme, schriftlichen Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses bei befristeten Arbeitsverträgen besteht darin, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Beweisführung im Falle eines Streits der Arbeitsvertragsparteien über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristung zu erleichtern.
Der Ausgangsfall
Die Parteien schlossen nach Abschluss der Berufsausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag, der dreimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerungsvereinbarung wurde seitens des Arbeitgebers von den Mitarbeitern M und H jeweils mit dem Zusatz „i.A.“ „für den Arbeitgeber“ unterschrieben. Der Arbeitnehmer erhob eine Befristungskontrollklage und vertrat die Auffassung, dass die zuletzt vereinbarte Befristung wegen der Unterzeichnung „im Auftrag“ durch die Mitarbeiter M und H wegen fehlender Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch das Hessische LAG änderte die erstinstanzliche Entscheidung nicht ab.
BAG: Abgrenzung Handeln als Bote oder Vertreter
Die Revision blieb erfolglos. Auch das BAG entschied, dass die Befristungsabrede das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht verletze.
Das BAG betont in seinem Urteil zunächst, dass die vorgeschriebene Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB verlange, dass die Vertragsurkunde von den Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werde.
Wird der Vertrag von einer anderen Person als der Vertragspartei unterzeichnet, bedarf es der Unterscheidung, ob die Person als Vertreter oder als Bote handelt. Ein Vertreter gibt im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB eine eigene Erklärung im fremden Namen ab, während ein Bote lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt.
Das BAG bekräftigt, dass nur eine Unterzeichnung als Vertreter, nicht jedoch als Bote die gesetzliche Schriftform wahre. Die gesetzliche Schriftform sei nur erfüllt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden habe, beispielsweise durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift.
Für den Ausgangsfall war nunmehr entscheidend, ob die Mitarbeiter M und H mit dem Zusatz „im Auftrag“ den befristeten Arbeitsvertrag als Stellvertreter oder lediglich als Boten unterzeichnet hatten.
Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterschreiben, kann das nach Auffassung des BAG im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Der Zusatz „In Vertretung“ deute demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Bei der Auslegung der Erklärung sei jedoch sei zu berücksichtigen, dass im unjuristischen Sprachgebrauch nicht hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. In der Praxis werden die Zusätze häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Entscheidend seien die Gesamtumstände. Wenn sich daraus ergebe, dass der Unterzeichner die Erklärung erkennbar im Namen eines anderen abgegeben habe, sei von einem Handeln eines Vertreters auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war.
Der Wille der Mitarbeiter M und H, für den Arbeitgeber als Vertreter zu handeln ergibt sich nach Ansicht des BAG aus dem äußeren Erscheinungsbild. Zwar enthält der Unterschriftzusatz die Formulierung „im Auftrag“. Dies schließt eine Vertretung und damit die Wahrung der Schriftform aber nicht aus. Aus dem weiteren Zusatz „für den Arbeitgeber“ sei ersichtlich, dass die Mitarbeiter die Erklärung nicht nur als Erklärungsboten überbracht, sondern im Namen einer anderen Person abgegeben haben.
Praxishinweis
Das BAG betont, dass eine Unterzeichnung als Bote nicht das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB wahrt. Gleichwohl bedeutet nicht jede Unterzeichnung mit dem Zusatz „im Auftrag“ zwangsweise eine Botenstellung. In Abhängigkeit von den Gesamtumständen kann die Unterzeichnung „im Auftrag“ auch eine Unterzeichnung als Vertreter bedeuten und somit dem Schriftformerfordernis Genüge tun.
Auch wenn das BAG durch sein Urteil vom 12. April 2017 noch einmal einen Rettungsanker ausgeworfen hat, sollte bei Unterzeichnung eines befristeten Vertrages möglichst auf einen Zusatz „im Auftrag“ verzichtet werden.