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Betriebsübergang

Betriebsübergang: „Alles neu“ durch den „neuen“ 8. Senat?

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Betriebsübergang

Der kürzlich personell neu besetzte 8. Senat hat im Rahmen einer Entscheidung vom 25. August 2016 (Az.: 8 AZR 53/15) eine neue Position zu den Kriterien für einen Betriebsübergang vertreten. Was ändert sich dadurch für die Praxis – gilt nun „tabula rasa“ und alles auf Anfang, oder werden nur punktuell inhaltlich neue Akzente gesetzt?

Betriebsübergang beim Rettungsdienst: Der „Dauerbrenner“

Zwei Fälle gaben dem Senat in den letzten fünf Jahren Anlass zur Entscheidung über die Fortführung eines Rettungsdienstes im Wege eines Betriebsübergangs. Während der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (8 AZR 434/11) noch der Auffassung war, identitätsprägend zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports seien (ausschließlich) die Rettungsmittel, stellte der neu besetzte Senat in seiner Entscheidung vom 25. August 2016 (Az.: 8 AZR 53/15) fest, dass nicht nur die Rettungsmittel, sondern auch das hochqualifizierte Rettungspersonal für den Rettungsdienst identitätsprägend seien.

Standen also 2012 lediglich die fehlenden Rettungsmittel einem Betriebsübergang entgegen, so könnte es seit 2016 genügen, dass bereits das Fehlen übernommener Betriebsmittel oder des qualifizierten Personals einen Betriebsübergang ausschließt. Durch planvolle Gestaltung scheint sich das Schicksal eines Betriebsübergangs für Unternehmen daher bestimmen zu lassen.

Dafür spräche auch, dass der neu besetzte Senat ein im Jahre 2012 noch maßgebliches Bewertungskriterium nicht einmal mehr erwähnt: die Fortführung des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs. Auch wenn daraus noch nicht abschließend geschlussfolgert werden kann, dass es auf den vom EuGH betonten Funktionszusammenhang nicht mehr ankommt, so lässt sich doch deutlich eine Akzentverschiebung erkennen:

Die „Johanniter“-Entscheidung 2016

Kurz zusammengefasst, ging es in der 2016er Entscheidung um Folgendes: Ein Landkreis hatte den bodengebundenen Rettungsdienst mit vier Rettungswachen auf die Johanniter-Unfallhilfe e.V. („Johanniter“) übertragen. Die Rettungswachen waren an die Johanniter auf der Basis von Miet- bzw. Untermietverhältnissen überlassen. Die Johanniter betrieben die vier Rettungswachen mit fünf Rettungstransportwagen, einem Krankentransportwagen sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug, allesamt aus dem Jahre 2006.

Der Landkreis entschloss sich Ende 2010, den Rettungsdienst ab dem 1. Juni 2011 selbst durchzuführen. Dazu beendete er die bestehenden Miet- bzw. Untermietverhältnisse und schaffte fünf neue Rettungstransportwagen, einen Krankentransportwagen sowie ein Notarzteinsatzfahrzeug, also einen identischen Fuhrpark, aber teils mit anderer medizinischer Ausstattung wie die Johanniter an. Zudem entschied sich der Landkreis dafür, den Rettungsdienst in einem Zwei-Schicht-Modell zu betreiben, wozu rund 50 Beschäftigte notwendig waren.

Auf die bundesweiten Stellenausschreibungen zur Deckung des Personalbedarfs bewarben sich rund 70 Bewerber. Der Landkreis stellte letztlich rund 50 Bewerber ein, davon alle 41 zuvor bei den Johannitern beschäftigten Arbeitnehmer. Der Landkreis übernahm aber nicht nur die Mitarbeiter der Johanniter (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte), sondern gegen Zahlung von 10.000 EUR auch das Inventar der Rettungswachen sowie die Rettungswachen selbst.

Gemeinsamkeiten des „alten“ und „neuen“ 8. Senats

Der frühere und der neu besetzte Senat stimmen darin überein, dass zur Prüfung der Fortführung des Rettungsdienstes im Wege eines Betriebsübergangs eine vorzunehmende Gesamtbewertung vorzunehmen sei, bei der die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang errichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu berücksichtigen wären. Sodann stellt auch der neu besetzte Senat noch fest, dass die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen im Wege der Funktionsnachfolge oder die bloße Auftragsnachfolge kein Betriebsübergang sei.

Relevante Kriterien: Eine Neugewichtung

Auseinander gehen die Entscheidungen allerdings in dem Punkt, welche Kriterien nun von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall sind. Der frühere Senat stellte 2012 fest, dass die zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports überlassenen Rettungsmittel identitätsprägend für den Rettungsdienst seien. Damit komme es nur auf die Übernahme der überlassenen Rettungsmittel an. Das Einsatzpersonal im Rettungsdienst sei zwar hochqualifiziert und umfassend für die jeweiligen Aufgaben des Rettungsdienstes ausgebildet. Die Übernahme des Personals sei aber bei betriebsmittelgeprägten Betrieben, wie dem Rettungsdienst, nicht von entscheidender Bedeutung.

Dies sieht der neu besetzte Senat in seiner Entscheidung aus dem August 2016 anders.

Der Senat betont, dass die Identität des Rettungsdienstes durch die materiellen Betriebsmittel ebenso wie das Rettungspersonal mitgeprägt werde.

Das Rettungspersonal müsse über eine bestimmte Ausbildung / Qualifizierung (als Rettungsassistent bzw. Rettungssanitäter) verfügen und könnte nicht ohne weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden. Dies zeige sich auch darin, dass sich auf die ausgeschriebenen 50 Stellen des Rettungsdienstes lediglich 29 Personen beworben hätten, die nicht zuvor bei den Johannitern beschäftigt gewesen seien. Da der Landkreis zwar das Personal, aber eben nicht die auch identitätsprägenden Betriebsmittel übernommen hätte, läge kein Betriebsübergang vor.

Bewertung und Ausblick

Den geschulten Leser verwundert die Entscheidung des 8. Senats aus 2016. Denn abgesehen von der Anschaffung von neuen Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen scheint der Rettungsdienst in weiten Teilen unverändert fortgeführt worden zu sein. Der Landkreis übernahm das Personal, die Rettungswachen und das Inventar. Auch das Dienstplansystem schien nicht völlig neu zu sein. Hätte der Senat in seiner früheren Besetzung bereits entschieden, dass sowohl der Übergang des Personals als auch die Übernahme der Betriebsmittel prägend für den Rettungsdienst seien, so hätte er gewiss die Frage gestellt, ob der Landkreis den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs denn nicht auch ohne Übernahme der ohnehin bereits älteren Rettungsfahrzeuge beibehalten hätte. Soll allein die Neuanschaffung moderner Rettungsfahrzeuge den Funktionszusammenhang und die von den Johannitern geschaffene „Wertschöpfungsquelle“ ausgetrocknet haben? Der frühere Senat hätte dies wohl zumindest kritisch betrachtet.

Wenn der 8. Senat diese im Urteil vom 25. August 2016 angedeutete Rechtsprechung tatsächlich kontinuierlich fortsetzt, wird dies dazu führen, dass Betriebsübergänge vom Erwerber durch strategische oder finanziell mögliche Entscheidungen zum Erwerb von neuen Betriebsmitteln mit einiger Planungssicherheit vermieden werden können. Für den Moment eröffnet die Entscheidung Arbeitgebern neue Argumentationsspielräume – jedoch sollte die Rechtsprechung des 8. Senats zur Bewertung von Betriebsübergängen in den nächsten Jahren intensiv im Auge behalten werden.

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