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Entgeltfortzahlung Krankheit

Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befruchtung?

künstliche Befruchtung

Hat eine Arbeitnehmerin einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten infolge einer In-vitro-Fertilisation, also einer künstlichen Befruchtung? Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG): es kommt darauf an. Im zweiten Leitsatz seines dazu ergangenen Urteils (vom 26.10.2016 – 5 AZR 167/16) geht das BAG im Grundsatz aber zunächst davon aus, dass „die Erfüllung eines Kinderwunsches die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EZFG vom Arbeitgeber, als gesetzlicher Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht, zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko“ betrifft.

Was war der Arbeitnehmerin passiert?

Die im April 1972 geborene Klägerin war seit Januar 1994 als Erzieherin bei dem beklagten Arbeitgeber in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die Klägerin unterzog sich In-vitro-Fertilisationen, um trotz der nur eingeschränkten Zeugungsfähigkeit ihres Partners dennoch schwanger werden zu können. Die Klägerin legte ihrem Arbeitgeber mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, auf die der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zunächst weiterzahlte. Als er dann jedoch erfuhr, dass die Ausfallzeiten offenbar auf die künstliche Befruchtung zurückzuführen waren, behielt er von dem Gehalt der Klägerin in den Folgemonaten die Beträge ein, die auf diese Fehlzeiten entfallen waren.

Problemstellung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen zwei Fragen: Erstens ob eine Krankheit im gesetzlichen Sinne vorlag, die zur Arbeitsunfähigkeit führte: Zweitens, ob eine – gegebenenfalls – durch In-vitro-Fertilisation verursachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verschuldet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist. Denn ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.


Entscheidung des BAG: es kommt darauf an

Zur ersten Frage meint das BAG: Der durch die Zeugungsunfähigkeit des Partners der Klägerin bedingte unerfüllte Kinderwunsch stellt keine Krankheit der Arbeitnehmerin im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Die Klägerin habe auch keine durch den unerfüllten Kinderwunsch bedingten körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorgetragen. Es fehle damit an einem regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand. Auch die im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung bei der Klägerin vorgenommenen Eingriffe und Maßnahmen stellten, so das BAG weiter, keine Heilbehandlung dar, die zur Behebung einer schon vor der In-vitro-Fertilisation bestehenden Krankheit erforderlich gewesen wäre und möglicherweise Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Die Zeugungsunfähigkeit des Partners habe zwar durch eine im Rahmen der In-vitro-Fertilisation vorzunehmenden Behandlung der Klägerin überbrückt werden können. Eine Heilbehandlung könne jedoch nicht an die Erkrankung eines Dritten, hier also des Partners der Klägerin, anknüpfen, sondern nur an eine Erkrankung der Entgeltfortzahlung begehrenden Arbeitnehmerin selbst. Das Vorliegen einer die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG lehnte das BAG hier daher im Ergebnis ab.

Vorsorglich beantwortete das BAG dann aber auch noch die zweite Frage – die nach der verschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG: Bezugspunkt des den Anspruch ausschließenden Verschuldens ist nach ständiger Rechtsprechung das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Schuldhaft in diesem Sinne handelt jedoch nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen dieses Eigeninteresse eines verständigen Menschen verstößt. Erforderlich ist insoweit ein grober oder gröblicher Verstoß und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Die Erfüllung eines Kindeswunsches sei, so das BAG zunächst, jedoch kein Eigeninteresse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Denn der Kinderwunsch betreffe allein die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers, nicht hingegen das vom Arbeitgeber zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko. Insoweit sei von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, auszugehen, wenn erst durch die künstliche Befruchtung willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt werde. Dann rudert das BAG aber zurück und meint schließlich, ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt aber nicht gerechnet werden musste.

Handhabung in der Praxis

Im Ergebnis stellt das BAG hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitnehmerin, ausgeschlossen ist die gesetzliche Entgeltfortzahlung nach In-vitro-Fertilisation aber dennoch nicht. Das BAG versucht hier offenbar einen Mittelweg zu finden: Die Arbeitnehmerin muss das Vorliegen einer Krankheit darlegen. Allein der unerfüllte Kinderwunsch reicht dafür zwar nicht, dadurch bedingte seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert dürften jedoch nicht ausgeschlossen sein. Schließlich darf kein Verschulden der Arbeitnehmerin vorliegen und dafür muss sie im Weiteren darlegen und beweisen, dass der Eingriff de lege artis und nach medizinischen Standards durchgeführt wurde.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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