Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf ihnen daher weder unmittelbar noch mittelbar eine Vergütung zufließen – soweit die Theorie.
Ein Vorstoß von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, bei der Bemessung der Betriebsratsvergütung künftig auch die Aufgaben des jeweiligen Betriebsratsmitglieds zu berücksichtigen, ist am Veto der Union – vorerst – gescheitert. Für die Praxis bleibt die Vergütung von Betriebsräten ein „heißes Eisen“. Die gesetzlichen Vorgaben sind wenig konkret. Gerichtliche Auseinandersetzungen und öffentlichkeitwirksame strafrechtliche Ermittlungen nehmen zu. Die Risiken der handelnden Personen sind beträchtlich: Im schlimmsten Fall drohen den zuständigen Entscheidungsträgern in den Unternehmen empfindliche Sanktionen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Ihre Vergütung darf weder geringer noch höher bemessen sein, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Doch welche Arbeitnehmer sind vergleichbar? Welche berufliche Entwicklung ist betriebsüblich? Diese und weitere Fragen möchten wir mit Ihnen diskutieren, auf rechtliche Fallstricke hinweisen und Lösungswege für die Praxis aufzeigen.
Wir laden Sie daher herzlich ein zu der neuesten Auflage unseres Arbeits(Rechts)Frühstücks und freuen uns auf einen spannenden Austausch zum Thema
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder
Rechtliche Fallstricke, Lösungsmöglichkeiten und Praxistipps
Wann und wo?
21. September 2017 in Frankfurt am Main
26. September 2017 in Berlin.
27. September 2017 in Düsseldorf
Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.
Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.