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Kündigung, allgemein Massenentlassung

Besser, aber nicht gut genug: Überarbeitetes Formular zur Massenentlassung

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Massenentlassung

Das Ende 2016 von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene neue Formular für die Massenentlassungsanzeige wurde nach massiver Kritik geändert. Auf Initiative der Arbeitgeberverbände hin, verzichtet die Bundesagentur für Arbeit u.A. nun wieder auf die Abfrage der fünfstelligen Berufsklassen. Durch diese und weitere Änderungen wurden einige der in unserem Blogbeitrag hierzu monierten Probleme behoben oder zumindest deutlich entschärft. Unser Update zur aktuellen Formularfassung.

Gegenüber der letzten Fassung gibt es in der aktualisierten Version drei wesentliche Änderungen und Verbesserungen:

In der letzten Fassung des Formulars mussten statt der bisherigen dreistelligen Berufsgruppen sog. fünfstellige „Berufsklassen“ angegeben werden, welche den ersten fünf Stellen des neunstelligen DEÜV-Tätigkeitsschlüssels entsprechen. Hiermit war die Bundesagentur über die von § 17 KSchG gesetzlich geforderten Angaben hinausgegangen und wurde dafür vielfach kritisiert (mehr dazu hier.)

Mit der aktualisierten Fassung wurde dieses Problem behoben. Es ist nun klargestellt, dass die Angabe der Berufsgruppen ausreichend ist. Die Bundesagentur für Arbeit stellt es den Arbeitgeber nun frei, nur die gesetzlich notwendigen dreistellige Berufsgruppen oder darüber hinaus die fünfstelligen Berufsklasse anzugeben. Im Formular wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass in jedem Fall nur die Angabe der ersten drei Nummern, d.h. die Angabe der Berufsgruppen, verbindlich ist.

In der letzten Version des Formulars war zum Teil von „Kündigungen“ statt von „Entlassungen“ die Rede. Dies wurde nunmehr einheitlich und richtig in „Entlassungen“ geändert, so dass nunmehr klar(er) ist, dass nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge mit anzuzeigen sind.

Leider sind die Erläuterungen noch immer dahingehend falsch, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Angebots des Aufhebungsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags ankommt.

Korrekterweise aufgenommen wurde hingegen der Hinweis, dass auch arbeitgeberseitig veranlasste Eigenkündigungen Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG darstellen.

In der aktualisierten Version nicht mehr abgefragt wird der Kündigungstermin. Stattdessen ist – orientiert am Wortlaut des Gesetzes – der Zeitraum anzugeben, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen. Die Angabe der Kündigungsfrist war in der letzten Version bereits als freiwillige Angabe gekennzeichnet und ist nunmehr vollständig entfallen.

Die nunmehr stattdessen eingefügte Frage, ob Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von weniger als zwei Monaten betroffen sind, ist eine freiwillige Angabe. Diese ist lediglich für die Frage relevant, ob eine etwaige Verlängerung der Entlassungssperre auf maximal zwei Monate gemäß § 18 Abs. 2 KSchG von der Behörde zu prüfen ist. In der Praxis kommt dies aufgrund der hohen Voraussetzungen und des überschaubaren Nutzwertes für den Arbeitgeber ohnehin nur höchst selten vor.

Die Änderungen sind zu begrüßen und bringen deutlich mehr Rechtssicherheit. Das Formular orientiert sich wieder deutlich näher am Gesetzeswortlaut. Arbeitgeber laufen nicht mehr Gefahr, dass Anzeigen ohne Angabe der Berufsklassen wegen angeblicher Unvollständigkeit zurückgewiesen werden.

Noch immer im Formular enthalten ist jedoch der falsche Hinweis, wonach Entlassungen außerhalb des 30-Tages-Zeitraums stets gesondert anzuzeigen sind. Tatsächlich hat der Arbeitgeber nach einer erstatteten Massenentlassungsanzeige mindestens 90 Tage Zeit, die Entlassungen durchzuführen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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