Im Fall eines Betriebsübergangs haben Veräußerer und/oder Erwerber die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB auch über die rechtlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer zu unterrichten. Die Unterrichtung muss nach der Rechtsprechung des BAG „ordnungsgemäß“ sein, was dem Rechtsanwender in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet. Das BAG stellt im Einzelfall extrem hohe Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit, ohne die Unterrichtungspflicht abstrakt klar zu konturieren. Erschwerend kommt hinzu, dass mehrere – zum Teil sehr komplexe – Rechtsfolgen und Rechtsfragen höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind. Wie ist daher über welche rechtlichen Folgen im Unterrichtungsschreiben zu informieren? Ein kurzer Überblick:
Umfang der Unterrichtung
Der Umfang der Unterrichtung über die rechtlichen Folgen ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bestimmt er sich nach dem Zweck der Unterrichtung. Dieser besteht darin, dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zu verschaffen. Auf der Grundlage der in der Unterrichtung erteilten Informationen soll der Arbeitnehmer über die Ausübung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber entscheiden können. Er ist daher so zu informieren, dass er sich über den Erwerber und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann.
Unterrichtung über unmittelbare Rechtsfolgen
Ausgehend vom Zweck der Unterrichtung gehören zu den rechtlichen Folgen zunächst die sich unmittelbar aus dem Übergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen (§ 613a Abs. 1 bis 4 BGB). Maßgeblich ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des BAG der Kenntnisstand von Veräußerer und Erwerber zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Der betroffene Arbeitnehmer ist im Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB insbesondere zu informieren über
- den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber,
- den Eintritt des Erwerbers in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
- die Anwendbarkeit von beim Erwerber geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis,
- das Schicksal von beim Veräußerer geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,
- die gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber nach § 613a Abs. 2 BGB,
- den Ausschluss von Kündigungen wegen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB,
- die Auswirkungen des Übergangs auf betriebsverfassungsrechtliche Organe und deren Mitglieder (z.B. Betriebsräte),
- etwaige mitbestimmungsrechtliche Auswirkungen des Übergangs und
- die Auswirkungen des Übergangs auf die kündigungsrechtliche Situation (z.B. Anwendbarkeit des KSchG beim Erwerber, Folgen des Übergangs für einen etwaigen Sonderkündigungsschutz).
Nach der Rechtsprechung des BAG sind die betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben ferner umfassend über das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu informieren.
Unterrichtung über mittelbare Rechtsfolgen
Im Einzelfall kann auch eine Unterrichtung über mittelbare Rechtsfolgen erforderlich sein. Insbesondere über solche, die im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts eintreten und im Zeitpunkt der Unterrichtung bereits das Stadium konkreter Planungen erreicht haben. Steht z.B. bereits zum Zeitpunkt der Unterrichtung fest, dass beim Veräußerer nach dem Betriebsübergang keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen und er aus diesem Grund die Arbeitsverhältnisse der dem Übergang nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechenden Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen wird, ist hierüber im Unterrichtungsschreiben zu unterrichten.
Umfassend, zutreffend, präzise und verständlich
Die Unterrichtung über die rechtlichen Folgen muss umfassend, zutreffend und präzise sein. Sie darf keine juristischen Fehler enthalten; eine nur „im Kern richtige“ Unterrichtung genügt nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Das BAG verlangt zudem, dass die rechtlichen Folgen in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache dargestellt werden. Gerade dieser „Zwang zur Vereinfachung“ stellt den Rechtsanwender häufig vor Probleme. Jedenfalls sollte im Unterrichtungsschreiben von juristischen Fachbegriffen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Dogmatische Ausführungen sollten gänzlich unterbleiben. Es empfiehlt sich zudem eine verständliche Gliederung des Unterrichtungsschreibens (z.B. entsprechend der Auflistung in § 613a Abs. 5 BGB) und die Verwendung von Überschriften. Bei komplexen Rechtsfolgen können auch textliche Hervorhebungen oder kleinere Beispielsfälle zweckmäßig sein.
Unterrichtung über komplexe und umstrittene Rechtsfolgen
Nach dem BAG müssen auch komplexe und umstrittene Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs im Unterrichtungsschreiben präzise dargestellt werden. Diese Ausführungen dürfen ebenfalls keine juristischen Fehler beinhalten. Sie sind nach dem BAG aber dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei
„angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut“ (BAG v. 26.3.2015 – 2 AZR 783/13; BAG v. 10.11.2011 – 8 AZR 430/10; BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 303/05).
Die ordnungsgemäße Unterrichtung über umstrittene Rechtsfolgen setzt eine Kenntnis der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen voraus. Nur dann können umstrittene Rechtsfolgen erkannt und vertretbare Standpunkte ermittelt werden. Der von Veräußerer und Erwerber favorisierte Standpunkt ist sodann im Unterrichtungsschreiben mitzuteilen, ggf. mit ergänzenden Hinweisen zur tatsächlichen Handhabung. Der mitgeteilte Standpunkt sollte im Unterrichtungsschreiben ausdrücklich als umstritten gekennzeichnet werden. Sollte er von der herrschenden Meinung abweichen, empfiehlt sich grundsätzlich auch ein Hinweis auf diese. Eine Darstellung des gesamten Meinungsstandes dürfte jedoch nicht erforderlich sein. Nach der Entscheidung des BAG vom 10.11.2011 (8 AZR 430/10, Rn. 29) ist wohl grundsätzlich auch ein von der Rechtsprechung des BAG abweichender Standpunkt im Unterrichtungsschreiben vertretbar. In der Praxis kann hiervon jedoch nur dringend abgeraten werden.
Sollten Veräußerer und Erwerber unterschiedliche Positionen zu ungeklärten Rechtsfolgen vertreten, sollten sie sich intern auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen, nur diesen im Unterrichtungsschreiben kundtun und entsprechend handeln. Etwaige hiermit verbundene Verpflichtungen oder Haftungsfragen können in einer internen Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber geregelt werden (z.B. in einem Kaufvertrag oder in einer Personalübernahmevereinbarung).
Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung
Ist die Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß, wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt und die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber in den Grenzen der Verwirkung zeitlich unbefristet widersprechen. Eine sorgfältige Prüfung und Darstellung der rechtlichen Folgen des Übergangs im Unterrichtungsschreiben ist daher im Interesse von Veräußerer und Erwerber.
Fazit
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, vor welche großen Herausforderungen Erwerber und Veräußerer bei der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB gestellt sind. Sämtliche rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer müssen erkannt und im Unterrichtungsschreiben umfassend, zutreffend, präzise und verständlich dargestellt werden. Dies gilt auch für komplexe und ungeklärte Rechtsfolgen, wobei es hier grundsätzlich ausreicht, im Unterrichtungsschreiben eine juristisch vertretbare Position kundzutun. Aber auch diese muss erst einmal „gefunden“ werden. Eins steht daher fest: Neben einer gründlichen Aufarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprung (einschließlich der des EuGH) und des aktuellen Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur, sind vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht für eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs unabdingbar. Über diese wird in der Regel nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügen.