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Sozialversicherung

Die „Flexi-Rente“ kommt – was ändert sich?

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"Flexi-Rente"

Das Jahr 2017 bringt einige Neuerungen, so etwa die so genannte „Flexi-Rente“. Sie soll die flexiblere Gestaltung des Ausstiegs aus dem Erwerbsleben ermöglichen. Zum einen soll das bisher kaum genutzte Modell der Teilrente durch neue Hinzuverdienstmöglichkeiten attraktiver gemacht werden. Zum anderen werden mehr Anreize zum Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschaffen. Teile der Neuregelung treten bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft, andere erst zum 1. Juli 2017. Sowohl für Arbeitgeber als auch rentennahe Mitarbeiter gilt es daher, sich mit den Änderungen zu beschäftigten. Wir stellen Ihnen die für Arbeitgeber interessanten Neuerungen vor.

Neue Hinzuverdienstgrenzen

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf wie bisher unbegrenzt hinzuverdienen. Änderungen gibt es dagegen für Frührentner: die früheren starren Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Mit der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen soll die bislang kaum genutzte Teilrente gestärkt werden, d.h. die Kombination aus Frührente und Teilzeitarbeit. Hiermit soll ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, länger mit reduzierter Arbeitszeit zu arbeiten und so den drohenden Fachkräftemangel für die Wirtschaft abzumildern.

Diejenigen, die bereits mit 63 Jahren in Rente gehen und daneben hinzuverdienen möchten, müssen künftig mit weniger Einbußen rechnen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450,00 EUR im Monat betrug. Es galten starre Hinzuverdienstgrenzen von 450,00 EUR im Monat, wobei mit der Überschreitungsmöglichkeit in zwei Monaten im Jahr 900,00 EUR hinzuverdient werden konnten. Ab Juli 2017 können Rentner jährlich 6.300,00 EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden künftig zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.


Schon bei ganz geringfügiger Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze wurde bislang die Rente um ein Drittel gekürzt. In Zukunft gilt: Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung bestimmt und stufenlos bei der Rente berücksichtigt: Dank der neuen kalenderjährlichen Berechnung könnten daher künftig zum Beispiel pro Jahr in drei Monaten jeweils 2.100,00 EUR verdient werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt – vorausgesetzt in den übrigen Monaten wird neben der Rente kein Einkommen erzielt.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR pro Jahr überschritten, werden von dem überschießenden Teil 40 Prozent von der Rente abgezogen. Diese stufenlose 40 Prozent-Regelung gilt allerdings nur bis zu einer Obergrenze, welche sich am höchsten Bruttoeinkommens innerhalb der letzten 15 Jahre vor Renteneintritt orientiert (sog. „Hinzuverdienstdeckel“).

Nach ersten Musterberechnungen dürften sich diese Änderungen für den ganz überwiegenden Teil der Versicherten, vor allem für Gering- und Normalverdiener, positiv auswirken. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine Verschlechterung eintreten würde.

Entfall des Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung

Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird – jedenfalls vorübergehend –für Arbeitgeber attraktiver. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt. Dies gilt allerdings nur befristet für fünf Jahre. Dann soll die Regelung evaluiert werden.

Erhöhung der Rentenansprüche durch Weiterarbeit

Wer bereits Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann hierdurch anders als bisher seinen Rentenanspruch erhöhen. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und Vollrente beziehen, können freiwillig auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten. Hierdurch wirkt sich sowohl ihr eigener Arbeitnehmeranteil als auch der bislang wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil rentensteigernd aus.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie eine Erklärung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vorhalten müssen und bei den Beschäftigten erfragen müssen, ob sie von ihrer Verzichtsoption Gebrauch machen wollen oder nicht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind Vollrentner fortan stets rentenversicherungspflichtig.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung künftig bereits ab 50

Statt wie bislang erst ab einem Alter von 55 können Beschäftigte künftig bereits ab 50 Jahre freiwillig höhere Beiträge in die gesetzliche Rente einzahlen. Hiermit kann ein geplanter Vorruhestand durch zusätzliche Einzahlungen über einen längeren Zeitraum vorbereitet werden.

In Zukunft könnten Mitarbeiter also etwa schon mit 50 Jahren mit den Einzahlungen beginnen, um dann zum Beispiel mit 63 ohne Kürzungen in Rente gehen zu können.

Renteninformationen

Damit von den Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht wird, soll die jährliche Renteninformation auch gezielt zu Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs in die Rente informieren. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.

Anhand der Informationen der Rentenversicherung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam je nach Interessenlage gezielt Teilzeitmodelle planen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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