open search
close
Arbeitsschutz

Neufassung der Arbeitsstättenverordnung

Leiharbeitnehmer

Am 3. Dezember 2016 trat eine neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft, die die seit 2004 geltende Fassung ersetzt.

Regelungsinhalte der Arbeitsstättenverordnung

Ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz regelt die ArbStättV eine Vielzahl arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben für „Arbeitsstätten“. Neben eher hygienischen Vorgaben wie dem Nichtraucherschutz oder der Instandhaltung und Reinigung von Arbeitsstätten (§ 4 ArbStättV) regelt das Gesetz eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) und die Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung (§ 6 ArbStättV).

Die nicht richtige oder unvollständige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gilt ebenso wie die unterbliebene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit als Ordnungswidrigkeit – allerdings nur mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße von bis zu fünftausend Euro belegt (§ 25 Abs. 1 Nr. 1a ArbSchG).

Kritischer wird es, wenn eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, was etwa bei Verstoß gegen Hygienevorschriften relativ schnell nachgewiesen werden dürfte. Die ArbStättV hat also durchaus Durchsetzungskraft.

Das ist nicht alles neu. Die Neuregelung wird zwar vom Verordnungsgeber als notwendige Anpassung an die sich rasch wandelnde Arbeitswelt – insbesondere an „moderne IT-Möglichkeiten“ – und als Maßnahme zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit gepriesen, und sei deshalb „fachlich angemessen und dringend nötig“.

Gemessen an diesem Anspruch sind die Änderungen aber relativ zurückhaltend ausgefallen. Viele geplante Neuerungen haben sich nicht durchgesetzt, wodurch erhebliche Aufwendungen für Unternehmen erspart werden konnten. Insbesondere gibt es nun (doch) keinen abschließbaren Spind für jeden Mitarbeiter, keine ausgeleuchteten Pausenräume und beheizte Toiletten, keine regelmäßige Überprüfung des Telearbeitsplatzes und keine notwendige Dokumentation der jährlichen Unterweisung.


Definition des „Telearbeitsplatzes“

Neu ist vor allem eine – zu begrüßende – Klarstellung, was unter einem „Telearbeitsplatz“ zu verstehen ist, und welche Pflichten sich hierauf erstrecken. Gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV handelt es sich erst dann um einen Telearbeitsplatz, wenn auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen im Privatbereich des Arbeitnehmers bereit gestellt installiert wurden.

Praktisch dürfte das die Ausnahme bleiben. Gelegentliche Tätigkeiten im Home-Office und selbst dauerhafte Home-Office-Tage gelten regelmäßig nicht als Tele-Arbeit, sofern dafür „nur“ der Dienst-Laptop auf dem heimischen Esstisch angeschaltet wird. Auch mobile Arbeiten – etwa im Zug – unterliegen damit nicht der ArbStättV. Auch wenn aber ein echter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde, sind nur die erstmalige Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung vorgeschrieben, und dies auch nur, soweit die Telearbeitsplätze von Arbeitsplätzen im Betrieb abweichen.

(Zu den Auswirkungen der Reform auf das Home Office siehe schon der Beitrag von Bröckner, Mehr Arbeitsschutz im Home Office – die neue Arbeitsstättenverordnung, veröffentlicht auf Arbeitsrecht. Weltweit.)

Dringend nötige Reform?

In Anbetracht der technisch bedingten Änderungen mobiler Arbeitsgewohnheiten seit der letzten Fassung der ArbStättV 2004 ist die Überarbeitung der Verordnung insoweit tatsächlich eine willkommene und auch notwendige Eingrenzung der Telearbeit, gerade auch angesichts der Bußgeld- und Strafbarkeitsrisiken.

Der vorsichtige Arbeitgeber ist im Zweifel dennoch besser beraten, den Telearbeitsplatz zu vermeiden, und also Laptop und Handy zu stellen, statt einen gesondert im Privatbereich zu installierenden Rechner nebst Fax und Telefonanschluss einzurichten. Unkontrollierbare Sanktionsrisiken werden dadurch spürbar geringer. Ob darüber hinaus die Systematisierungen der Vorschriften (und die mit jeder Neufassung eines Gesetzes einhergehenden Projektkosten für Unternehmen) tatsächlich „dringend nötig“ waren, liegt im Auge des Betrachters.

Nötig und erfolgreich war es in jedem Falle, den ursprünglichen Regelungseifer des Verordnungsgebers etwas zu bremsen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

EuGH zu „Sammeltransporten“ als Arbeitszeit – Auswirkungen für die Praxis in Deutschland?

Die Frage, wann Zeiten als „Arbeitszeit“ gelten, sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Eine aktuelle Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass, den Umgang mit Reisezeiten erneut zu prüfen. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage: Müssen wir etwas ändern? Wir geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick zur Rechtslage vor und nach der EuGH-Entscheidung. Reisezeiten im beruflichen Kontext gelten nicht generell als Arbeitszeit….
Arbeitsschutz Arbeitszeit Arbeitszeit & Arbeitszeiterfassung Neueste Beiträge

Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes als Haftungsrisiko für den Arbeitgeber

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben unter anderem zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit eingehalten werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können vielfältige Folgen für das Unternehmen haben. Sie können beispielsweise vermehrte Betriebskontrollen und sonstige aufsichtsrechtliche Maßnahmen (z.B. Auflagen) nach sich ziehen. Als Ordnungswidrigkeiten können sie mit Bußgeldern bis zu 15.000,00 € geahndet werden (§ 22 ArbZG)….
Arbeitszeit & Arbeitszeiterfassung Compliance Neueste Beiträge Unternehmensführung

Arbeitszeiterfassung – Keine Pflicht ohne Gesetz?

Die sog. Paukenschlag-Entscheidung des BAG im Jahr 2022 (Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21) zur Arbeitszeit sorgte für großen Aufruhr, insbesondere bei Arbeitgebern. Darin urteilte das BAG, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Dies folgt nach dem BAG – bei unionsrechtskonformer Auslegung – aus § 3 Abs. 2…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert