open search
close
Vergütung

Verzugspauschale: Ein (weiteres) Update!

Print Friendly, PDF & Email
Verzugspauschale

Nachdem sich das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (Az.: 3 Sa 34/16) als erstes LAG zur Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht äußerte und diese bejahte, hat sich nun auch das LAG Köln in einer Entscheidung vom 22. November 2016 (Az.: 12 Sa 524/16) für eine Anwendbarkeit ausgesprochen. Auch wenn es sicherlich noch zu früh ist, von einer verfestigten Rechtsprechung auszugehen, ist doch eine Tendenz erkennbar, nach der die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht geltend gemacht werden kann. Über die gegenteilige Entscheidung des ArbG Düsseldorf vom 12. Mai 2016 hatten wir in unserem Blogbeitrag vom 15. Juli 2016 berichtet.

Sowohl das LAG Köln, dessen Entscheidung bis jetzt nur als Pressemitteilung vorliegt, als auch das LAG Baden-Württemberg haben die Revision zugelassen. Die Revision gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg ist beim BAG anhängig (Az.:  7 AZR 796/16). Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf die Begründung der Entscheidungen.


Keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht

Das LAG Baden-Württemberg stellt zunächst fest, dass die in § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Verzugspauschale Bestandteil des allgemeinen Teils des Schuldrechts ist und damit auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, da es an einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht fehlt.

Kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille

Auch erteilt das LAG Baden-Württemberg entgegenstehenden Stimmen in der Literatur eine Absage, die dem Gesetzgeber unterstellen, dieser habe es schlicht versäumt, eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht zu regeln. Das Gegenteil soll der Fall sein: Der Gesetzgeber habe in Abweichung von der Zahlungsverzugsrichtlinie, auf deren Umsetzung die Einführung der Verzugspauschale beruht, bewusst die Anwendbarkeit der Verzugspauschale auch auf Ansprüche des Verbrauchers gegen Unternehmer erweitert. Hauptanwendungsfall für Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Unternehmer sei der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Daher habe der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie gezielt den Schutz von Arbeitnehmern im Blick gehabt.

Keine Sperrwirkung des § 12a ArbGG

12a ArbGG beinhalte auch keine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung, so das LAG Baden-Württemberg, die den Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB verdränge. Zweck der Verzugskostenpauschale sei die pauschale Entschädigung des Gläubigers für seine internen Betreibungs- und Mahnkosten. Der pauschale Anspruch in Höhe von EUR 40,00 entstehe gerade unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verzugsschaden eingetreten ist. Richtig sei zwar, dass der Arbeitnehmer erstinstanzlich keine Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann, jedoch solle er im Verzugsfall wenigstens die Entschädigung erhalten.

Schicksal der Verzugspauschale in der zweiten Instanz

Ferner sei die Verzugspauschale im Hinblick auf eine zweitinstanzliche Entscheidung nicht systemwidrig, urteilte das LAG Baden-Württemberg. Denn das Berufungsgericht muss eine dem Arbeitnehmer in der ersten Instanz zuerkannte Verzugspauschale nicht wieder aberkennen. Allenfalls könne eine Anrechnung der Verzugspauschale im Kostenfestsetzungsverfahren erwogen werden.

Wie begründet das LAG Köln seine Entscheidung?

Das LAG Köln führt in seiner Pressemitteilung noch ein weiteres Argument für die Anwendbarkeit der Verzugspauschale an:

Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.“

Verzugspauschale nur bei Verzug!

Im konkret zu entscheidenden Fall hatte das LAG Baden-Württemberg der Arbeitnehmerin trotzdem keine Verzugspauschale zuerkannt, da sich der Arbeitgeber nicht in Verzug befand. Zwar hatte der Arbeitgeber nicht rechtzeitig geleistet, diesen Umstand habe er jedoch nicht zu vertreten. Kann sich der Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berufen, fehle es an dem erforderlichen Vertretenmüssen (siehe zu den Voraussetzungen der Verzugspauschale unseren Blogbeitrag vom 16. November 2016).

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert