Die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat zahlreiche Pflichten mit sich gebracht. Diese treffen in der GmbH in der Regel den Geschäftsführer, da dieser gesetzliche Pflichten kraft seiner Stellung als vertretungsberechtigtes Organ zu erfüllen hat. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann schwerwiegende arbeits- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen haben. Teils bestehen auch strafrechtliche Risiken. Auch können Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Dies kann existenzgefährdend sein. Bei Fehlverhalten ist ferner eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft möglich.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz?
Der Arbeitgeber muss gemäß § 16 MiLoG jeden Arbeitnehmer, der vom MiLoG erfasst ist, vor Beginn der Tätigkeit schriftlich in deutscher Sprache bei der Behörde der Zollverwaltung anmelden. Beigefügt werden müssen dabei sämtliche wesentlichen Angaben über den Arbeitnehmer, die der Behörde eine Überwachung ermöglichen. Dazu gehören alle persönlichen Angaben des Arbeitnehmers sowie Angaben zu Arbeitszeit, -ort und -dauer. Der Hintergrund der europarechtlich teils umstrittenen Dokumentationspflichten ist die vom Gesetzgeber angenommene Kurzfristigkeit von MiLoG-Arbeitsverhältnissen. Den Angaben bei der Anmeldung müssen Unternehmen zugleich eine Versicherung zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes beigefügt werden.
Weiter muss der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG für jeden Arbeitnehmer, für den das MiLoG relevant ist, ein MiLoG-kompatibles Arbeitszeitkonto führen. Hierbei müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach einer Woche, beginnend mit dem Folgetag der Arbeitsleistung, aufgezeichnet werden und zwei Jahre aufbewahrt werden. Gleiches gilt für den Entleiher, dem der Verleiher einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MiLoG überlässt. Um eine Kontrolle dieser Verpflichtungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen, müssen diese Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bis zu zwei Jahre bereitgehalten werden. Die Zollverwaltung kann ferner verlangen, dass die Bereithaltung der Unterlagen am Ort der Beschäftigung erfolgt. Als heimtückisch kann sich die für Unternehmen und Geschäftsführer bestehende Möglichkeit erweisen, die teils umständliche Dokumentation der Arbeitszeiten dem Arbeitnehmer eigenverantwortlich zu überlassen. Denn die korrekte Handhabung muss vom Unternehmen nachgehalten werden.
Nach § 15 MiLoG muss der Arbeitgeber bei einer Kontrolle der Zollverwaltung zur Einhaltung des Mindestlohnes mitwirken. Er muss hierbei den Behörden die Arbeitsverträge, die Niederschriften über das Arbeitsverhältnis und sämtliche andere Geschäftsunterlagen, die Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohnes geben können, auf Verlangen vorlegen und die Prüfung insgesamt dulden. Dazu gehört auch die Duldung des Betretens des Betriebsgrundstücks und der Geschäftsräume.
Bei einem Verstoß sieht § 21 MiLoG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes vor. Teils sind auch Straftatbestände möglich. Weitaus existenzbedrohender kann der nach § 19 MiLoG vorgesehene Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sein.
Wann drohen Bußgelder für den Geschäftsführer?
Ordnungswidriges Handeln und Bußgelder drohen in folgenden Fällen:
- Nichtduldung oder Nichtmitwirkung bei der Prüfung durch die Zollverwaltung;
- Nichtduldung des Betretens des Grundstücks/Geschäftsräume;
- nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht vorschriftsmäßige Übermittlung der Daten der Arbeitnehmer;
- nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgelegte oder zugeleitete Anmeldung;
- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgte Änderungsmeldung;
- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitige Erstellung der Arbeitszeitkonten oder Nichtaufbewahrung dieser Arbeitszeitkonten innerhalb der Zweijahresfrist;
- Unterschreitung oder verspätete Zahlung des Mindestlohns.
Die Verhängung eines Bußgeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer durch Beauftragung eines anderen Unternehmers Werk- oder Dienstleistungen ausführen lässt, von dem er weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass dieser oder ein von diesem beauftragter Nachunternehmer die Pflicht zur (rechtzeitigen) Zahlung des Mindestlohnes nicht erfüllt.
Der Geschäftsführer kann persönlich in Anspruch genommen werden, d.h. Bußgelder können gegen ihn persönlich verhängt werden. Hierbei drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, teilweise sogar bis zu 500.000 Euro.
Existenzrisiko durch Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Strafbarkeit
Weitaus existenzbedrohender kann die Sanktion gemäß § 19 MiLoG sein, der für eine Vielzahl von Branchen gilt: Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Ab einer Bußgeldhöhe von 2.500 Euro kann ein Unternehmen für eine angemessene Zeit bis zum Nachweis der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Wettbewerb um Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden.
Das MiLoG kann aber auch in strafrechtlicher Hinsicht für den Geschäftsführer relevant werden. Wird z.B. der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, so kann ein strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen. Dies kann gemäß § 266a StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren bestraft werden. Auch hier kann eine persönliche Einstandspflicht des Geschäftsführers bestehen, da dieser nach der strafrechtlichen Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB so behandelt wird, als sei er persönlich der Sozialversicherungsbeiträge vorenthaltende Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Zudem ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die oben dargestellten Pflichten nach dem MiLoG zu erfüllen. Verletzt er die gesetzlichen Pflichten nach MiLoG, so verletzt er zugleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft und kann der Gesellschaft nach § 43 GmbHG für den entstandenen Schaden haften.
Handlungsempfehlung
Angesichts der hohen zivil- und strafrechtlichen Risiken sollten Geschäftsführer die Einhaltung des MiLoG überwachen und hierfür auch die intern zuständigen Abteilungen (z.B. HR) sensibilisieren. Dies kann durch Schulungen, die Einholung von Bestätigungen der MiLoG-Konformität bei Nachunternehmern, die Einführung einer MiLoG-kompatiblen Compliance und vor allem durch regelmäßige Kontrollen erfolgen.
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