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Vergütung

Licht ins Dunkel: Was ist ein „angemessener“ Nachtarbeitszuschlag?

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Nachtarbeitszuschlag

§ 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für Nachtarbeit eine „angemessene“ Zahl bezahlter freier Tage oder einen „angemessenen“ Nachtarbeitszuschlag zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Zu den Kriterien, anhand derer die Angemessenheit des Nachtarbeitsausgleichs bestimmt werden kann, schweigt sich der Gesetzgeber jedoch aus. Bislang war von einem Zuschlag von 25 % auf den Stundenlohn auszugehen. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts präzisiert nun den Maßstab.

Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn grundsätzlich angemessen, aber …

Leistet ein Nachtarbeitnehmer Nachtarbeit – also mehr als zwei Stunden Arbeit in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr in Wechselschicht oder an mindestens 48 Kalendertagen im Jahr – ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.12.2015 (Az. 10 AZR 423/14) regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage „angemessen“ im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewähren. Es führt weiter aus, unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall komme auch ein höherer oder niedrigerer Nachtarbeitsausgleichs in Betracht. Bestehe bei der Nachtarbeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung, sei ein niedrigerer Nachtarbeitsausgleich anzusetzen. Besondere Belastungen könnten demgegenüber zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.

Diese Grundsätze hatte das Gericht auch schon in früheren Entscheidungen vertreten. Neu ist jedoch die konkrete Aussage, dass auf dieser Grundlage bei einem Arbeitnehmer, der dauerhaft in Nachtarbeit tätig ist (sog. „Dauernachtarbeit“) regelmäßig ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 % angemessen sei. Im konkreten Fall wurde dies für einen Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst mit Dauernachtarbeit bejaht.


Auswirkungen der Entscheidung für Arbeitgeber

Für die Höhe des angemessenen Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bestehen – auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – keine starren Vorgaben. Vielmehr bemisst sich die Angemessenheit des Nachtarbeitsausgleichs nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Arbeitgeber sollten daher für die Festlegung der Höhe des Nachtarbeitszuschlags prüfen, welche Art von Arbeit zur Nachtzeit von ihren Arbeitnehmern erbracht wird:

  • Bei Arbeitsleistungen, die notwendigerweise in der Nacht zu erbringen sind oder bei denen durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine geringere Arbeitsbelastung besteht, dürfte abweichend vom Regelfall ein Zuschlag von lediglich 10 bis 15 % angemessen sein, wobei 10 % die Untergrenze der Angemessenheit darstellen wird. Ein verminderter Zuschlag von 10 bis 15 % auf den Bruttostundenlohn ist demnach beispielsweise denkbar bei:
    • Gebäudeüberwachungsleistungen (BAG v. 11.2.2009, 5 AZR 148/08),
    • Bereitschaftsdiensten einer Krankenschwester (BAG v. 15.7.2009, 5 AZR 867/08),
    • Rettungsdiensten (BAG v. 31.8.2005, 5 AZR 545/04),
    • Zeitungszustellung (LAG Köln v. 2.9.2005, 12 Sa 132/05) oder
    • Tätigkeiten als Nachtportier (LAG Schleswig-Holstein v. 30.3.2004, 2 Sa 563/03).
  • Ist ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dauerhaft in Nachtarbeit tätig (Dauernachtarbeit), ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen. Eine abweichende Höhe kann sich allerdings auch hier aus besonderen Umständen ergeben, die zu einer geringeren Arbeitsbelastung gegenüber dem Normalmaß eines Arbeitnehmers in Dauernachtarbeit führt (z.B. Verfügbarkeitszeiten).
  • Liegen keine besonderen Umstände vor, die einen Ausgleichsanspruch in abweichender Höhe rechtfertigen können, ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat auch Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Zwar muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Beweislastregeln darlegen und ggf. beweisen, dass er den Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat. Hierbei gilt allerdings aufgrund der nach der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehenen Werte von 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % nunmehr eine abgestufte Darlegungslast. Gewährt der Arbeitgeber für „normale“ Nacharbeit Zuschläge von 25 % beziehungsweise bei Dauernachtarbeit von 30 %, genügt er damit zunächst seiner Darlegungslast. Er muss zur Angemessenheit keinen weiteren Tatsachen vortragen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich der Anspruch auf einen höheren Ausgleich ergeben soll. Gelingt dem Arbeitnehmer dies nicht, wird er unter diesem Gesichtspunkt unterliegen. Zahlt der Arbeitgeber hingegen weniger als die regelmäßig als angemessen anzusehenden Zuschläge, trägt er nach wie vor die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss die Tatsachen vortragen und beweisen, die einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigen.

Im Ergebnis gibt das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung dem Arbeitgeber zwei Richtwerte an die Hand, welche die Bestimmung eines angemessenen Nachtarbeitsausgleichs erleichtern. Gleichwohl ist der Arbeitgeber hierdurch nicht davon befreit, den i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG „angemessenen“ Nachtarbeitsausgleich anhand der konkreten Belastungen des Nachtarbeitnehmers durch die Art der Arbeit im Einzelfall zu ermitteln.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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